Gehe zu den Inhalten

Familie und Beruf

Für mehr Familienfreundlichkeit in Sachsen

Erklärung zur Barrierefreiheit

Trimester 2

©

pregnant - PublicDomainPictures 17914, CC0 pixabay

Spätestens jetzt sollten Sie ihren Arbeitgeber über die Schwangerschaft informieren, denn erst dann greifen auch die Rechte und Pflichten die das Mutterschutzgesetz vorsieht. Beispielsweise darf Ihr Arbeitgeber Sie nicht kündigen, solange Sie unter das Mutterschutzgesetz fallen. Aber insbesondere ist auch die Beschäftigung wichtig der Sie nachgehen. Schwere körperliche Arbeit, z. B. in der Pflege, gefährdet das Leben des Kindes. Ganz prinzipiell besteht ein generelles Beschäftigungsverbot in der Zeit des Mutterschutzes. Der Mutterschutz besteht 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt. Wobei Sie in den sechs Wochen vor der Geburt schriftlich erklären könnten, dass Sie trotzdem arbeiten möchten. Für gewisse Berufsgruppen gibt es aber auch sogenannte Beschäftigungsverbote die schon vor dem Mutterschutz in Kraft treten.

Aber es gibt auch davor Anpassungen am Arbeitsplatz die Sie und auch ihr Kind schützen sollen. Ihr Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass Sie am Arbeitsplatz vor Gefahren geschützt sind. Die Aufsichtsbehörde nimmt im Zweifelsfall eine Gefährdungsbeurteilung vor. Außerdem muss gewährleistet sein, dass sich die Schwangere auch während der Arbeitszeit mal ungestört ausruhen und hinlegen kann.

Und auch die Arbeitszeit ist geregelt, denn mehr als acht Stunden und dreißig Minuten darf eine Schwangere am Tag nicht arbeiten.

Fragen und Antworten

Welche Vorsorgeuntersuchungen stehen jetzt an?

Anamnese über Ihr Wohlbefinden, eventuelle Beschwerden, Ernährungsgewohnheiten, Bewegung und mögliche Kindsbewegungen. Körperliche Untersuchungen wie Gewicht und Blutdruck. Urinuntersuchungen und Blutuntersuchungen.

Checkliste

Adressen