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Familie und Beruf

Für mehr Familienfreundlichkeit in Sachsen

Erklärung zur Barrierefreiheit

Menschen mit Behinderungen

Die Herausforderung für die Pflege von behinderten Menschen ist, dass diese ihren Alltag so gut es geht, selbstständig und selbst bestimmt meistern können sollen. Aus diesem Anspruch ergeben sich verschiedene Rechte und Pflichten für Sie als Angehöriger.

Ab wann ein Mensch offiziell als „behindert“ gilt, ist per Gesetz festgelegt. Der Grad der Behinderung eines Menschen wird auf Antrag von Ärzten geprüft und offiziell festgestellt von der für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörde oder der nach Landesrecht abweichend geregelten zuständigen Behörde (in Sachsen: Kommunaler Sozialverband Sachsen, KSV, oder örtliches Sozialamt). Der Grad der Behinderung wird in einem Behinderten-Ausweis festgehalten.

Mit der offiziellen Bestätigung durch ein medizinisches Gutachten erhalten die Menschen mit Behinderungen, aber auch deren pflegende Angehörige das Recht auf Unterstützung, welche sie unter anderem durch die Krankenkasse bekommen. Die Unterstützung reicht von der Suche und Bezahlung entsprechender Pflegedienste bis hin zu Hilfsmitteln und barrierefreien Umbauten des Zuhauses. Auch bei der Beantragung von Pflegezeiten für Sie als Angehöriger erhalten Sie Unterstützung.

Fragen und Antworten

Ab wann gilt eine Person als behindert?

Im Neunten Sozialgesetzbuch (SGB IX) wird eine Behinderung in § 2 wie folgt definiert: „Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.“ Der Grad einer Behinderung (GdB) ist das Maß für körperliche, seelische, geistige und soziale Auswirkungen, welche durch eine Funktionsbeeinträchtigung verursacht oder durch einen Gesundheitsschaden entstehen. Details dazu sind in der Versorgungsmedizin-Verordnung geregelt. Der GdB wird in Zehnerschritten gestaffelt und variiert zwischen 20 und 100. Ab einem GdB von 50 gilt man als schwer behindert und kann einen Schwerbehindertenausweis beantragen. Betroffene mit einem GdB von weniger als 50 und mindestens 30 können bei der Bundesagentur für Arbeit ihre Gleichstellung mit einem schwer behinderten Menschen beantragen.

Oftmals kümmern sich Angehörige um ihr behindertes Familienmitglied. Kann die betroffene Person bestimmte finanzielle, rechtliche oder persönliche Angelegenheiten im Alltag nicht mehr alleine regeln, muss die Betreuungsperson bevollmächtigt sein oder vom Gericht als amtlicher Betreuer eingesetzt werden. Wichtig ist grundsätzlich, den Wünschen des Betreuten zu folgen.

Checkliste

Dokumente

Antrag Pflegehilfsmittel

Bei der Pflege zu Hause hat der Pflegebedürftige mit anerkanntem Pflegegrad Anspruch auf Pflegehilfsmittel. Beantragen Sie die Leistung bei der Pflegekasse der zuständigen Krankenkasse.

www.altenpflege-hilfe.net

Ratgeber für Menschen mit Behinderungen Broschüre

Umfangreiche Online-Broschüre über das Recht von behinderten Menschen auf Teilhabeleistungen.

Bundesministerium für Arbeit und Soziales - www.bmas.de

Kurz gefasst: der MDK

Aufgabenbereiche und Auftrag des MDK kurz für Sie zusammengefasst.

Medizinischer Dienst der Krankenversicherung im Freistaat Sachsen e. V. (MDK Sachsen) - www.mdk-sachsen.de

Hilfreiche Links

Die Pflegedatenbank des SMS bietet eine Vielzahl von Organisationen und Unternehmen, die sich im Bereich der Pflege einsetzen.

Viele Leistungen der Krankenkasse hängen von MDK-Begutachtungen ab. Ob arbeitsunfähig, pflegebedürftig oder bei einem vermuteten Behandlungsfehler, hier erhalten Sie wichtige Informationen zu verschiedenen MDK-Begutachtungen.

Webportal für Menschen mit Behinderungen, ihre Angehörigen, Verwaltungen und Unternehmen

Finden Sie in Ihrer Nähe persönliche Beratung, Beratungstelefone und Online-Beratung.

Das Land Sachsen setzt sich stark für Menschen mit Behinderungen ein. Auf der Website des Landes „Behindern verhindern“ erhalten Sie auch vielfältige Informationen zum Thema Pflegebedürftigkeit und betreutes Wohnen.

Wie Sie Ihren Antrag richtig formulieren und Ihre Ansprüche durchsetzen.