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Familie und Beruf

Für mehr Familienfreundlichkeit in Sachsen

Erklärung zur Barrierefreiheit

Finanzielle Hilfe

Die wichtigste Quelle für die Finanzierung bei einer Pflegebedürftigkeit ist die Pflegeversicherung. Die Pflegestufen sind seit dem 1. Januar 2017 in der gesetzlichen Pflegeversicherung durch sogenannte Pflegegrade ersetzt worden. Leistungen aus der Pflegeversicherung unterscheiden sich nach dem Pflegegrad sowie danach, ob die Pflege zu Hause oder im Heim stattfindet. Zumeist werden Sachleistungen erbracht.

Richten Sie eventuelle Fragen an Pflegeberater, Hausärzte oder Ihre Pflegekasse. Nutzen Sie Ihren gesetzlichen Anspruch auf kostenlose Pflegeberatung, §§ 7a, b SGB XI. Die Themen beginnen bei ersten Schritten zur Anerkennung der Pflegebedürftigkeit über Pflegekassen und Hilfsmittel bis zu Netzwerken.

Finanzielle Hilfen lassen sich generell in fünf Säulen unterteilen:

1. Das Pflegegeld ist für Versicherte der Pflegegrade 2 bis 5, die von Angehörigen, Freunden oder Bekannten gepflegt werden. Die Pflegekasse zahlt monatlich Geld an den Pflegebedürftigen. Zusätzliche Beratungsbesuche von Pflegefachkräften zur pflegerischen Versorgung sind möglich und vorgeschrieben, um den Anspruch zu erhalten. Weiterzahlung des anteiligen (§ 38 SGB XI) oder vollen (§ 37 SGB XI) Pflegegeldsatzes (pro Kalenderjahr):

  • In Höhe der Hälfte des zuletzt bezogenen Pflegegeldes bei Aufenthalt in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung für bis zu acht Wochen bzw. während einer Verhinderungspflege für bis zu sechs Wochen, § 37 Abs. 2 S. 2 SGB XI
  • In Höhe des zuletzt bezogenen Pflegegeldes bei Aufenthalt im Krankenhaus oder in einer Reha-Einrichtung für bis zu vier Wochen
  • In Höhe des zuletzt bezogenen Pflegegeldes bei Wohnsitz oder längerem Aufenthalt in Ländern der EU

2. Pflegesachleistungen sind für den Einsatz von ambulanten Pflegediensten bzw. Sozial-Stationen gedacht. Die Leistungen werden direkt mit der Pflegekasse des Versicherten abrechnet. Möglichkeit: Kombination von Pflegesachleistung und Pflegegeld. Dabei wird ein Teil der Pflegeleistung von der Familie, Freunden oder Bekannten erbracht und der andere Teil durch einen Pflegedienst.

3. Einen Anspruch auf teilstationäre Pflege (Tages- und Nachtpflege) haben Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 bei einer erforderlichen Entlastung der Pflegeperson oder bei Nicht-Sicherstellung der Pflege im eigenen Haushalt. Die Beförderung des Pflegebedürftigen von seinem Zuhause in die Einrichtung und zurück ist darin enthalten. Auch hier ist eine Kombination von Pflegesachleistung und Pflegegeld möglich. Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können teilstationäre Tages- und Nachtpflege zusätzlich zu ambulanten Pflegesachleistungen, Pflegegeld oder der Kombinationsleistung nach § 38 in Anspruch nehmen, ohne dass eine Anrechnung auf diese Ansprüche erfolgt.

4. Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert (Verhinderungspflege, § 39 SGB XI), übernimmt die Pflegekasse die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens sechs Wochen je Kalenderjahr. Während dieser Zeit wird die Hälfte des Pflegegeldes weitergezahlt. Bei der Kurzzeitpflege werden die Kosten für bis zu acht Wochen (pro Kalenderjahr) für diese zeitlich begrenzte vollstationäre Pflege übernommen, zum Beispiel weil der Übergang im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt geregelt werden muss oder weil eine sonstige Krisensituation besteht, bei der vorübergehend häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend ist. Während dieser Zeit wird auch die Hälfte des Pflegegeldes weitergezahlt.

5. Vollstationäre Pflege ist für Pflegebedürftige mit einem Pflegegrad von 2 bis 5 in § 43 SGB XI geregelt, sie haben Anspruch auf einen Platz in einer vollstationären Einrichtung, wenn Pflege zu Hause oder eine teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen Besonderheiten des Einzelfalls nicht in Betracht kommt (zum Beispiel fehlende oder überforderte Pflegeperson oder fehlende Pflegebereitschaft sowie Selbst- oder Fremdgefährdung des Pflegebedürftigen). Ein monatlicher pauschaler Betrag wird von der Pflegekasse übernommen – je nach Pflegegrad. Der Eigenanteil ist für alle Bewohner einer Einrichtung gleich.Leistungssätze der Pflegeversicherung
Die Anträge hierfür sind bei den Pflegekassen zu stellen.

Leistungen monatlich entsprechend der Pflegegrade: 2 | 3 | 4 | 5 (Rechtsstand zum 01.01.2019)
Pflegegeld: 316 € | 545 € | 728 € | 901 €
Pflegesachleistungen: 689 € | 1.298 € | 1.612 € | 1.995 €
Tages-/Nachtpflege: 689 € | 1.298 € | 1.612 € | 1.995 €
Vollstationäre Pflege: 770 € | 1.262 € | 1.775 € |2.005 €

Die Vereinbarkeit von Beruf und zu pflegenden Angehörigen ist eine Herausforderung. Laut Statistik pflegen rund 15 bis 20 % aller Arbeitnehmer einen Angehörigen bzw. sind durch ein pflege- oder hilfebedürftiges Familienmitglied betroffen. Zahlreiche Institutionen bieten dafür Unterstützung in Form von Beratungsgesprächen, Seminaren und Informationen zum Erhalt der eigenen Gesundheit an. Zusätzlich gibt es Möglichkeiten, pflegebedürftige Angehörige während der Arbeitszeit betreuen zu lassen, zum Beispiel. durch einen ambulanten Pflegedienst.

Pflegebedürftige, die über keine finanziellen ausreichenden Mittel (Vermögensfreibetrag bis 25.000 €, § 66a SGB XII) verfügen und keine oder keine einstandspflichtigen Ehegatten oder Lebenspartner haben, können beim Sozialamt einen Antrag auf „Hilfe zur Pflege“ stellen. Mögliche Unterhaltsansprüche des Pflegebedürftigen gegenüber Angehörigen gehen grundsätzlich auf den leistenden Sozialhilfeträge über und können von diesem gegenüber Angehörigen geltend gemacht werden (§§ 93, 94 SGB XI).

Fragen und Antworten

Wo stellt man den Antrag auf Pflegebedürftigkeit?

Einen Antrag auf Pflegeleistungen stellt die betroffene Person oder ein Bevollmächtigter bei der zuständigen Pflegekasse.

Voraussetzung für die Einstufung in einen Pflegegrad und damit verbundene Leistungen ist ein Besuch eines Gutachters oder des MDK bei der betroffenen Person. Aufgrund der Empfehlung des Gutachters oder des MDK trifft die zuständige Pflegekasse eine Entscheidung.

Checkliste

Dokumente

Pflegestufe und Pflegeversicherung bei unterschiedlichen Krankenkassen beantragen

Sie müssen einen Pflegegrad beantragen, ein Pflegegrad muss bewilligt werden, erst dann können Sie Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung beziehen.

Häusliche Krankenpflege Gernot Bäumler - www.gernot-baeumler.de

Kurz gefasst: der MDK

Aufgabenbereiche und Auftrag des MDK kurz für Sie zusammengefasst.

Medizinischer Dienst der Krankenversicherung im Freistaat Sachsen e. V. (MDK Sachsen) - www.mdk-sachsen.de

Hilfreiche Links

Auf dieser Seite vom Bundesministerium für Gesundheit erhalten Sie wertvolle Tipps und Handlungshilfen, wie Sie Pflege-Leistungen beantragen können.

Der Pflegeleistungs-Helfer ist ein kostenloser Service des Bundesministeriums für Gesundheit. Er funktioniert sehr einfach in einem Frage-Antwort-System.

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend gibt hier wichtige Hinweise zu finanziellen Unterstützungen und Leistungen bei Pflege mit Angehörigen zu Hause in Kurzfassung und Langfassung.

Viele Leistungen der Krankenkasse hängen von MDK-Begutachtungen ab. Ob arbeitsunfähig, pflegebedürftig oder bei einem vermuteten Behandlungsfehler, hier erhalten Sie wichtige Informationen zu verschiedenen MDK-Begutachtungen.

Finden Sie in Ihrer Nähe persönliche Beratung, Beratungstelefone und Online-Beratung.

Hier informiert das Sächsische Ministerium für Soziales und Verbraucherschutz detailliert in dem Themenfeld Senior. Von Engagement und Teilhabe im Alter, dem Lebensumfeld über Pflege und Förderung der Altenhilfe geht die Themenvielfalt.

Das Bundesministerium für Gesundheit informiert hier über verschiedene finanzielle Unterstützungen und Leistungen bei der Pflege von Angehörigen zu Hause.