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Familie und Beruf

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Erklärung zur Barrierefreiheit

Ehe für alle

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Die Ehe als offizielle Verbindung zwei Menschen unterliegt verschiedenen gesetzlichen Regeln. Mit der Heirat beim Standesamt geht man im Grunde also eine Vertragsbeziehung mit dem Lebenspartner ein. Um heiraten zu dürfen, müssen bestimmte Vorbedingungen sichergestellt sein. Seit Oktober 2017 ist eine Eheschließung auch für gleichgeschlechtliche Paare möglich. Dennoch dürfen nicht alle Menschen miteinander das Bündnis der Ehe eingehen. Die Ehegatten müssen volljährig, also mindestens 18 Jahre alt sein. Zwischen den Ehegatten darf kein enges, familiäres Verhältnis bestehen. Dies gilt auch für Adoptivkinder. Zudem darf bei einer Eheschließung keine andere Ehe oder Lebensgemeinschaft bestehen.

Für eine Eheschließung gibt es verschiedene Gründe:

  • Nach der Heirat ist man eine Familie
  • Man fühlt sich mit seinem Partner stärker verbunden
  • Heiraten ist eine lange Tradition und ein schöner Brauch, seine Liebe zu zeigen.
  • Es sind weniger Vollmachten oder Vereinbarungen z. B. für medizinische Notfälle, Sorgerecht, Erbe etc. notwendig
  • Bessere Absicherung im Trennungs- oder Todesfall

Diese Gründe sollten keine Motivation für eine Eheschließung sein:

  • Finanzielle Vorteile wie Steuererleichterungen, bei der Altersvorsorge oder Versicherungen
  • Erhalt eines Visums oder einer Aufenthaltserlaubnis
  • Religiöse oder kulturelle Gründe
  • Innerer oder äußerer Druck, in einem bestimmten Lebensabschnitt zu heiraten

Eine Ehe muss an den dafür zugelassenen offiziellen Stellen wie dem Standesamt geschlossen werden. Auch eine rein kirchliche Hochzeit ist keine offiziell anerkannte Eheschließung. Daher muss immer vor der kirchlichen Hochzeit die standesamtliche erfolgt sein. Wer im Ausland geheiratet hat, muss die Eheschließung offiziell beurkunden lassen.

Eine Lebensgemeinschaft ins Partnerschaftsregister einzutragen ist seit 2017 nicht mehr möglich. Die Paare, welche ihre Partnerschaft jedoch nicht in eine Ehe umwandeln möchten, führen auch weiterhin eine eingetragene Lebensgemeinschaft. Ehe und eingetragene Partnerschaft werden rechtlich weitestgehend gleichwertig behandelt. Ein Paar in einer eingetragenen Partnerschaft darf kein fremdes Kind adoptieren und aufziehen. Jedoch ist eine Stiefkind-Adoption möglich. Außerdem muss eine Adoption eines Kindes, welches im Ausland adoptiert wurde, in Deutschland anerkannt werden.

In einer Ehe geborene Kinder sind automatisch die Kinder des Paares, also auch des Ehemanns.

Fragen und Antworten

Ist eine sexuelle Beziehung zu meinem Partner Voraussetzung für eine Eheschließung?

Bezüglich des Zusammenlebens in der Ehe gibt es keine Vorschriften. Ein Einverständnis für gemeinsame Zärtlichkeit und Sexualität wird bei einer Eheschließung dennoch implizit vorausgesetzt. Beim sexuellen Miteinander wird oft von "ehelichen Pflichten" gesprochen. Es besteht aber kein gegenseitiger Anspruch auf sexuellen Kontakt, wenn das Paar in einer Ehe zusammenlebt. Somit hat auch keiner der Eheleute, das Recht Sex einzufordern. Auch in der Ehe gilt das Recht, Nein zu sagen, wenn einer oder eine der Beteiligten nicht will.

Eine sexuelle Gemeinschaft mit einem Dritten ist eine gesetzlich verootene Handlung. Dieser sogenannte Ehebruch ist juristisch keine Straftat. Allerdings handelt es sich dabei um einen Scheidungsgrund. Im Falle einer Scheidung kann ein Ehebruch also durchaus konsequenzen haben - insbesondere finanzielle.

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