Finanzielle Hilfe
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Bis zum Alter von 15 Jahren hängt es von den Erziehungsberechtigten ab, ob ein Kind Geld zur freien Verfügung hat. Eltern sind nicht verpflichtet, Taschengeld zu geben. auch nicht Staatliche Hilfen wie zum Beispiel das Kindergeld müssen nicht ausbezahlt werden, solange das Kind noch zuhause wohnt. Es gibt aber einige Möglichkeiten, Kindern den Umgang mit Geld näher zu bringen. Taschengeld ist sicher die verbreitetste Variante. Kinder können auch einfache Aufgaben gegen einen kleinen Geldbetrag zu Hause erledigen. Ab 13 Jahren darf ein Kind mit Erlaubnis der Eltern und unter bestimmten Voraussetzungen ein paar Stunden die Woche arbeiten. Ab 15 Jahren können Kinder, die nicht mehr zur Schule gehen, unter bestimmten Einschränkungen arbeiten gehen.
BAföG oder Wohngeld sind Möglichkeiten der staatlichen finanziellen Hilfe, wenn der Jugendliche nicht mehr zu Hause wohnt und eine Ausbildung/Studium macht oder zur Schule geht.
Es gibt weitere staatliche Hilfen für Kinder, dazu gehören z. B. Kindergeld, Kinderzuschlag, und Leistungen für Bildung und Teilhabe. Diese Hilfen werden nach Antrag und Bewilligung an die Erziehungsberechtigten gezahlt, aber normalerweise nicht an das Kind selbst.
Wenn sich Kinder also einen Wunsch erfüllen möchten, sind sie dabei auf ihre Eltern oder Erziehungsberechtigten angewiesen.
Wenn das Kind sparen möchte, gibt es spezielle Girokonten für Schüler. Eine Girocard gibt es oft erst ab 14 Jahren, Voraussetzung ist das Einverständnis der Eltern. Im Alter von 7 – 17 Jahren sind Kinder und Jugendliche beschränkt geschäftsfähig. Eltern haben das Recht, die Rückabwicklung eines Kaufs zu verlangen, mit dem sie nicht einverstanden sind. Dies dient den Kindern und Jugendlichen als Schutz, damit sie sich nicht verschulden.
Eine Ausnahme bildet der sogenannte Taschengeldparagraf: Kinder dürfen sich mit kleinen Summen, die ihnen wöchentlich oder monatlich zur Verfügung stehen, etwas kaufen. Haben die Eltern allerdings den Kauf bestimmter Waren ausdrücklich verboten, müssen sich die Kinder daran halten.
Fragen und Antworten
Kinder und Arbeit - Was ist erlaubt?
Kinder unter 13 Jahren dürfen nicht arbeiten. Mit dem Einverständnis der Eltern dürfen Kinder im Alter von 13 und 15 Jahren ein paar Euro dazuverdienen. Aber nur leichte Arbeit (wie z. B. Kinderbetreuung, Prospekte verteilen, Gassi gehen mit dem Hund). Maximal 2 Stunden am Tag nach der Schule und nicht zwischen 18-8 Uhr. Das gilt auch in den Schulferien. Ab einem Alter von 16 darf der Jugendliche einen regulären Ferienjob annehmen und im Jahr 4 Wochen arbeiten.
Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren, welche nicht mehr die Schule besuchen, dürfen bis zu 8 Stunden am Tag zwischen 8-20 Uhr arbeiten. Sie dürfen max. 5 Tage die Woche arbeiten. Somit sollen sie 2 freie Tage haben, wenn möglich aufeinanderfolgend. Jugendliche dürfen normalerweise Samstag nicht arbeiten. Es gibt Ausnahmen z. B. wenn die Arbeit des Jugendlichen in einer Gaststätte, offenen Verkaufsstelle, bei Musikaufführungen, ärztlichen Notdiensten etc. ist.
Dann muss der Arbeitgeber darauf achten, dass die 5 Tagewoche trotzdem eingehalten wird.
Was ist Kinderwohngeld?
Kinderwohngeld ist eine Sonderform des Wohngelds. Die Höhe wird immer individuell berechnet und beim zuständigen Sozialamt beantragt.
Ein Kind hat Anspruch auf Kinderwohngeld, wenn die Eltern oder der Elternteil bei dem es wohnt ALGII bezieht. Außerdem muss das Kind aus eigenen Einnahmen den Lebensunterhalt bestreiten können (hier gelten Kindergeld und Unterhalt schon als Einkommen des Kindes).
Müssen Eltern ihren Kinder Taschengeld bezahlen?
Kinder haben kein Recht auf Taschengeld. Ihre Eltern sind gesetzlich nicht dazu verpflichtet. Es ist allerdings gut, wenn Kinder lernen, mit Geld umzugehen und auch unabhängig von den Eltern Entscheidungen treffen.
Es ist nicht einfach, zu entscheiden wie viel Taschengeld die eigenen Kinder bekommen sollten. Deshalb gibt das Jugendamt Vorschläge dazu, wie viel Taschengeld angemessen ist, entscheiden müssen das trotzdem die Eltern.
- Unter 6 Jahren: 1 Euro pro Woche
- 6-7 Jahre: 2 Euro pro Woche
- 8-9 Jahre: 3 Euro pro Woche
- 10 Jahre: 14 Euro pro Monat
- 11 Jahre: 16 Euro pro Monat
- 12 Jahre: 20 Euro pro Monat
- 13 Jahre: 22 Euro pro Monat
- 14 Jahre: 25 Euro pro Monat
- 15 Jahre: 30 Euro pro Monat
- 16 Jahre: 35 Euro pro Monat
- 17 Jahre: 45 Euro pro Monat
- 18 Jahre: 70 Euro pro Monat(Die Vorschläge ab 16 Jahren gelten nur für Jugendliche, die noch kein eigenes Geld verdienen.)
Hat ein Kind ein Anrecht auf Auszahlung des Kindergelds?
Eltern sind nicht dazu verpflichtet das Kindergeld an ihr Kind auszuzahlen, wenn das Kind minderjährig ist und noch zuhause wohnt. Die Eltern sind ihrem Kind gegenüber zu Unterhalt verpflichtet, wenn das Kind sich in einer Ausbildung oder in einem Studium befindet und selbst kein Einkommen hat. Das Kindergeld wird dem Unterhalt dann angerechnet. Eltern sind verpflichtet, eine Ausbildung zu finanzieren, danach ist das Kind in der Lage selbst für seinen Unterhalt aufzukommen. Die Eltern haben also damit ihre Pflicht getan.
Sollten die Eltern jedoch trotz Verpflichtung nicht für den Unterhalt aufkommen, kann ein Antrag zur Auszahlung des Kindergeldes gestellt werden. Voraussetzung ist hier aber, dass das Kind volljährig ist und einen eigenen Wohnsitz hat.
Checkliste
Dokumente
Das BAfög – Online Broschüre
Kompaktinformationen rund um die Ausbildungsförderung
Bundesministerium für Bildung und Forschung – www.bmbf.de
Jugendarbeitsschutz und Kinderarbeitsschutzverordnung
Welcher Beruf ist der richtige? Ein Praktikum kann bei der Entscheidung helfen.
Bundesministerium für Bildung und Forschung – www.bmbf.de
Hilfreiche Links
Leistungen des Bildungspakets
Informationen was genau mit dem Bildungspaket gefördert wird und Anlaufstellen, wo man es beantragen kann.
Bafög online Beantragen (BMBF)
Antragstellung und alle wichtigen Informationen rund ums Bafög.
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Hat ein Kind Anspruch auf sein Kindergeld?
Für Kinder erklärt: Hat ein Kind Anspruch auf Auszahlung von Kindergeld durch die Eltern.
Über Bundesbetreuungsgeld – SMS Sachsen
Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 21. Juli 2015 stellt der Bund diese Leistung für Familien ein. Familien, die bereits Betreuungsgeld erhalten, können dieses jedoch für die gesamte Dauer der Bewilligung weiter beziehen.
Was sind Leistungen für Bildung und Teilhabe?
Die Leistungen unterstützen Kinder und Jugendliche aus Familien mit wenig Geld, um Angebote in Schule und Freizeit nutzen zu können, die sie sich sonst nicht leisten könnten.
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