Steuerliche Maßnahmen
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Steuerliche Hilfsmaßnahmen
Der Bund hat ein Corona-Schutzschild beschlossen. Darunter fallen auch steuerliche Hilfen für Unternehmen, Selbständige und Freiberufler in der Corona-Pandemie, um ihre Liquidität zu verbessern. Die Maßnahmen gelten bis Ende 2020.
- Finanzbehörden gewähren zinslose Stundungen von Steuerschulden
- Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen / Vollstreckungsaufschub
- Steuervorauszahlungen können angepasst werden
- Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen (Antrag bei der jeweiligen Krankenkasse)
Bei der Gewährung von Stundungen fallen in der Regel keine Stundungszinsen an. Allerdings können Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer nicht gestundet werden. Vom Finanzamt sollten Vollstreckungsmaßnahmen unterbleiben.
Fragen und Antworten
Wie und wo stelle ich einen Antrag auf Steuererleichterungen?
Anträge für Steuerstundungen sollten schriftlich beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden. Mittlerweile haben die meisten Landefinanzbehörden ein Online-Formular zur Verfügung gestellt. Hat man einen Steuerberater, kann dieser in Absprache den Antrag stellen.
Checkliste
Dokumente
Antrag Steuererleichterungen
Die sächsische Landesfinanzbehörde hat einen Vordruck zur Verfügung gestellt
Land Sachsen - www.coronavirus.sachsen.de
Hilfreiche Links
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Informationen des Bundes zum Thema Steuern
Weitergehende Informationen mit wichtigen Fragen und Antworten des Bundes
Informationen der sächsischen Landesfinanzbehörde
Fragen und Antworten zum Thema Steuern und Finanzen in der Corona-Pandemie
Informationen des Bundes zum Corona-Schutzschild
Informationen des Bundes zu den beschlossenen Hilfsmaßnahmen
Adressen
SMJ - Sächsisches Ministerium der Justiz, Sicherheit, Steuern, Finanzen
Hospitalstraße 7
01097 Dresden
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Landesamt für Steuern und Finanzen, Außenstelle Leipzig
Angerstraße 40-42
04177 Leipzig
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Landesamt für Steuern und Finanzen, Außenstelle Chemnitz
Brückenstraße 10
09111 Chemnitz
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Landesamt für Steuern und Finanzen
Stauffenbergallee 2
01099 Dresden