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Familie und Beruf

Für mehr Familienfreundlichkeit in Sachsen

Erklärung zur Barrierefreiheit

Rechte und Pflichten

Die Anordnung der Betreuung, Aufgabenkreise und Person des Betreuers wird durch Beschluss von einem Richter entschieden. Durch die Aushändigung einer Urkunde (Betreuerausweis) wird der Betreuer vom Gericht bestellt.
Grundsätzlich ist zu sagen, dass der Betreuende den Wünschen des Betreuten nachkommen muss. Das bezieht sich auf alle Lebensbereiche wie Wohnsitz, Freizeit, Urlaub, Auswahl des Pflegeheims, Vermögensverwaltung etc.

Die Wünsche dürfen jedoch nicht erfüllt werden, wenn sie dem Wohl der zu pflegenden Person zuwiderlaufen. Der Betreuer hat die Pflicht, alle wichtigen Angelegenheiten mit der pflegebedürftigen Person zu besprechen. Der Betreute wird von seinem Betreuer gesetzlich vertreten. Allerdings ist dabei der Wunsch des Betreuten zu beachten, solange dieser geschäftsfähig ist.

Wie in der Kategorie „Finanzielle Hilfe“ bereits erwähnt, gibt es ein Recht auf finanzielle Hilfe und Sachleistungen. Es gibt ein Recht auf Freistellung und Reduzierung der Arbeitszeit (Pflegezeit und Familienpflegezeit). Ein Recht auf Beratung haben Sie bei den Pflege- und Krankenkassen. Als pflegender Angehöriger haben Sie auch ein Recht auf Erholung in Form von 28 Erholungstagen. In dieser Zeit übernimmt eine hauptberufliche Pflegekraft die Pflege (Verhinderungspflege).

Weiterhin gibt es das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz, welches bei den rechtlichen Angelegenheiten der Unterbringung der pflegebedürftigen Personen helfen soll. Außerdem gibt es die Pflege – Charta die dabei helfen soll die Rechte von Pflegebedürftigen zu stärken.

Fragen und Antworten

Was beinhaltet das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz?

Das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz beinhaltet folgende Rechte: Über Leistungen und Bezahlungen müssen in leicht verständlicher Sprache vorvertragliche Informationen vorhanden sein. Verträge werden schriftlich abgeschlossen und das grundsätzlich auf unbestimmte Zeit. Die vereinbarte Bezahlung muss in der Höhe angemessen sein. Eine Erhöhung des Entgeltes erfordert eine Begründung und ist nur in bestimmten Fällen möglich. Die Unternehmer müssen eine Anpassung des Vertrages anbieten, wenn sich der Pflege- oder Betreuungsbedarf ändert. Der Vertrag kann nur aus wichtigem Grund vom Unternehmer gekündigt werden. Für die Verbraucher gelten hingegen besondere Kündigungsmöglichkeiten.

Pflegezeit ist ein Freistellungsanspruch von bis zu sechs Monaten ohne Lohnersatzleistung. Der Anspruch kann geltend gemacht werden, wenn ein naher Angehöriger mit (voraussichtlich) mindestens Pflegestufe 1 häuslich gepflegt werden soll. Die Ankündigungsfrist für eine Inanspruchnahme beträgt zehn Arbeitstage. Auf Antrag vergibt das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben ein zinsloses Darlehen an die pflegende Person. Dieser Rechtsanspruch für die Freistellung gilt nur für Beschäftigte in einem Betrieb mit mehr als 15 Mitarbeitern (also ab 16 Mitarbeitern). Ein Betrieb mit 15 oder unter 15 Mitarbeitern kann die Regelung freiwillig anbieten.

Die Familienpflegezeit ist auch ein Freistellungsanspruch. Es muss jedoch mindestens 15 Stunden wöchentlich (oder im wöchentlichen Jahresdurchschnitt) gearbeitet werden. Die maximale Anspruchsdauer ist zwei Jahre. Eine Familienpflegezeit wird möglich in einem Betrieb ab 26 Beschäftigten. Auch hier kann wie bei der Pflegezeit ein zinsloses Darlehen beim BAFzA beantragt werden. Die Ankündigungsfrist beträgt acht Wochen vor Inanspruchnahme. Eine schriftliche Vereinbarung über die Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit und die Dauer, ist zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu schließen. Ein Betrieb mit 25 oder weniger als 25 Mitarbeitern kann die Regelung freiwillig anbieten.

Pflege-Charta ist ein Katalog, der die Rechte von hilfe- und pflegebedürftige Menschen beschreibt und hervorhebt: Dadurch soll ihre Lebenssituation verbessert werden. Denn natürlich haben Menschen mit Hilfe und Pflegebedarf die gleichen Rechte wie alle. Wie diese Rechte im Alltag umgesetzt werden sollen, fasst die Charta zusammen. Diese Charta ist aber kein verbindliches Gesetz.

Checkliste

Dokumente

Bessere Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend informiert in dieser Broschüre ausführlich über eine bessere Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf. Auch enthalten sind gesetzliche Regelungen seit dem 01.01.2015.

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend - www.bmfsfj.de

Hilfreiche Links

Finden Sie in Ihrer Nähe persönliche Beratung, Beratungstelefone und Online-Beratung

Im Unterbereich Recht der Website Wege zur Pflege vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend finden Sie sehr viele Informationen zur rechtlichen Situation in der Pflege.

Finden Sie einen Spezialisten in Ihrer Nähe.

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ist die oberste Instanz des Landes auch für die Angelegenheit von Senioren. Auf der Webseite finden Sie viele hilfreiche Informationen auch zum Thema Rechte und Pflichten.

Auf der Website Wege-zur-Pflege.de finden Sie detaillierte Information sowie die einzelnen 8 Artikel der Charta.

In mehreren sächsischen Städten bieten in anwaltlichen Beratungsstellen eine grundsätzlich kostenfreie Rechtsberatung für finanziell bedürftige Bürger an.

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend bietet hier eine große Sammlung von Musterformularen für den Bereich Pflege an.

Die Internet-Seite Wegweiser Demenz ist eine spezialisierte Plattform zum Thema Demenz vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Gesundheit.

Der Pflegeschutzbund BIVA setzt sich für die Rechte von Pflegebedürftigen ein. Neben vielen Informationen finden Sie hier auch eine Hotline zur Rechtsberatung in Pflege- und Heimrecht.

Auf der Internet-Seite von Curendo finden Sie Online-Kurse zur Pflege von Angehörigen. In diesem speziellen Bereich geht es um die Rechte und Pflichten von Betreuern.