
Fragen und Antworten
Es wäre diskriminierend, einen Bewerber um eine Stelle, nach einer Behinderung zu fragen. Außerdem soll das Verbot der Frage Benachteiligungen vorbeugen. Wenn ein Mensch mit einer Behinderung deshalb aber die Arbeit nicht ausführen kann, dann liegt quasi eine Täuschung vor beim Zustandekommen eines Arbeitsvertrages. Da aber einem anerkannt behinderten Menschen besonderer Schutz z. B. bei Kündigungen zu steht, darf nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit die Frage nach einer Schwerbehinderung gestellt werden.
Der Betroffene muss den Arbeitgeber nicht über seine Schwerbehinderung informieren. Kommt es jedoch zur Kündigung muss er das innerhalb von drei Wochen nach Erhalt des Kündigungsschreibens nachholen. Sonst entfällt der besondere Schutz.
Wichtig ist jedoch: Das nach der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der Arbeitgeber zwar beim Bewerbungsgespräch nicht nach einer Schwerbehinderung fragen darf. Aber wenn das Beschäftigungsverhältnis sechs Monate besteht darf er fragen. Wenn Sie dann nicht korrekt antworten, können Sie sich später nicht mehr auf den besonderen Kündigungsschutz berufen.
- Haben Schwerbehinderte Anspruch auf mehr Urlaub?Schwerbehinderte haben einen Anspruch auf fünf zusätzliche Urlaubstage bzw. Erholungstage pro Jahr. Das gilt natürlich nur wenn der Arbeitgeber von der Behinderung weiß. Dabei wird eine 5-Tage-Woche zugrunde gelegt.
Für öffentlich-rechtliche und private Arbeitgeber, die über mindestens 20 Arbeitsplätze verfügen, gilt Folgendes: Auf wenigstens 5 % der Arbeitsplätze müssen sie schwerbehinderte Menschen beschäftigen (§71 Abs. 1 SGB IX).
Ein Arbeitgeber muss sich die Zustimmung des Integrationsamtes (früher: Hauptfürsorgestelle) holen bevor er einen Behinderten entlassen darf. Das Amt kann zum Beispiel eine behindertengerechte Anpassung des Arbeitsplatzes oder eine Arbeitsassistenz ganz oder teilweise finanzieren. So kann eine Kündigung abgewendet werden. Das Amt kann zum Beispiel für eine Hebehilfe aufkommen, wenn ein Diabetiker keine schweren Gewichte mehr heben kann.
Nur Schwerbehinderte können noch vor dem 63. Geburtstag in Rente gehen. Wer 1953 geboren wurde, kann die „Schwerbehinderten-Rente“ bereits mit 60 Jahren und sieben Monaten erhalten – muss allerdings Rentenabschläge in Höhe von 10,8 Prozent in Kauf nehmen. Mit 63 Jahren und sieben Monaten gibt es die Rente dann ohne Abschläge.
Checkliste
Dokumente
Schwerbehinderte Menschen im Betrieb – Broschüre
Informationen für Arbeitgeber die schwerbehinderte Menschen ausbilden, einstellen und beschäftigen möchten.
Dokument öffnen
Bundesagentur für Arbeit - www.arbeitsagentur.de
Antrag auf Erstattung der Beitragsaufwendungen für behinderte Menschen
Formular für Menschen mit Behinderungen zur Erstattung der Beiträge für die Sozialversicherung
Dokument öffnen
Bundesagentur für Arbeit - www.arbeitsagentur.de
Hilfreiche Links

Agentur für Arbeit - Förderung von Menschen mit Behinderungen
Sie möchten die Stärken und Fähigkeiten von Menschen mit Behinderungen nutzen, um Ihr Unternehmen voranzubringen? Wir bieten Ihnen individuelle Unterstützung.
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Unternehmens-Netzwerk INKLUSION
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Integrationsfachdienste in Sachsen
Finden Sie hier den für sie zuständigen Integrationsfachdienst für individuelle Unterstützung, Begleitung und Betreuung schwerbehinderter Menschen und ihrer Arbeitgeber im Arbeitsleben.
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